VOLLMACHT
mit Honorarvereinbarung und Haftungsbeschränkung
mit welcher ich (wir)
Mag. Wolfgang STEINER und Mag. Anton HOFSTETTER
Rechtsanwälte
Standort Wien: A-1010 Wien, Zelinkagasse 6/9b
t: +43 1 – 3084506, f: +43 1 – 3084506 10
office@sh-recht.at
Standort Wolkersdorf: A-2120 Wolkersdorf im Weinviertel, Bachgasse 15
t: +43 2245 – 2750, f: +43 2245 – 2750 4
wolkersdorf@sh-recht.at
und zwar auch jedem für sich alleine, Prozessvollmacht sowie Inkassovollmacht erteile und ihn überdies ermächtige, mich und meine Erben in allen Angelegenheiten, einschließlich Steuerangelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs-, Bau- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, insbesondere auch Zustellungen aller Art, wie Klagen, Urteile und Grundbuchsbescheide anzunehmen, Vertretungen zu begehren und zu leisten, Rechtsmittel und -behelfe aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Einverleibungs-, Vorrangeinräumungs- und Löschungserklärungen abzugeben, Gesuche um Bewilligung grundbücherlicher Eintragungen, Einverleibungen und Rangordnungsanmerkungen jeder Art zu unterfertigen und einzubringen, auch wenn mir die Eintragung nicht zum Vorteil gereichen sollte (§ 77 Abs 1 und 2 GBG), Vergleiche jeder Art, insbesondere auch solche nach § 204 ZPO abzuschließen, Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, bei Kreditinstituten Konten und Depots für mich zu eröffnen und über diese zu verfügen, bewegliche und unbewegliche Sachen (insb auch Liegenschaften) und Rechte zu erwerben (kaufen, ersteigern udgl), zu veräußern, zu verpfänden oder entgeltlich oder unentgeltlich zu übernehmen, Anleihen- oder Darlehensverträge zu schließen, bei Erbschaften für mich bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärungen sowie eidesstättige Vermögensbekenntnisse abzugeben, Gesellschaftsverträge zu errichten, sich auf schiedsrichterliche Entscheidungen zu einigen und Schiedsrichter zu wählen, mich in Insolvenzverfahren umfassend zu vertreten, in mich betreffende Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen, deren Ausfolgung zu verlangen, überhaupt alle Personen von mir gegenüber bestehenden Verschwiegenheitspflichten zu entbinden und die Bekanntgabe aller auf mich bezughabenden gespeicherten Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verlangen, EDV unterstützte Abfragen oder Eingaben (zB Finanzonline, Personenabfragen Grundbuch, ZMR-Auskünfte) für mich vorzunehmen, Treuhänder und Stellvertreter (Substituten) mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen, Treuhandverträge für mich abzuschließen sowie Treuhandmeldungen vorzunehmen und für mich zu unterfertigen und überhaupt alles vorzukehren, was er (sie) für nützlich und notwendig erachten wird (werden).
Zugleich verpflichte ich mich, für die Tätigkeit der Rechtsanwälte ein angemessenes Honorar samt Barauslagen und Spesen zu zahlen. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen der Rechtsanwälte. Wird den Rechtsanwälten Vollmacht von einer Gesellschaft erteilt, übernimmt der unterfertigende Vertreter dieser Gesellschaft die persönliche und solidarische Haftung für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts. Der Honorarverrechnung werden die jeweils geltende Fassung der Rechtsanwaltsordnung (RAO), des Notariatstarifgesetz (NTG) und der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) zugrunde gelegt. Der Rechtsanwalt ist nach seiner Wahl auch berechtigt, an Stelle der AHK seine Leistungen gegenüber dem Vollmachtgeber nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von € 300,– zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und Barauslagen abzurechnen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Zwischenabrechnungen vorzunehmen und Honorarvorschüsse und Teilhonorarzahlungen jederzeit fällig zu stellen und zu begehren. Mit der Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen im Zusammenhang stehende sonstige Leistungen und vorvertragliche Leistungen, die erbracht werden, um eine Einigung der Parteien über den späteren Vertragsinhalt herbeizuführen, gleich ob sie am Kanzleisitz oder außerhalb desselben erbracht werden, sind vom Vertragshonorar der §§ 2 und 3 NTG nicht umfasst und sind gesondert als Nebenleistung zu honorieren. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.
Gemäß § 9 RL-BA wird die Haftung für alle Tätigkeiten der Rechtsanwälte Mag. Wolfgang STEINER und Mag. Anton HOFSTETTER, insbesondere auch aufgrund der erteilten Vollmacht, auf höchstens insgesamt EURO 400.000,– (EURO vierhunderttausend) beschränkt. Besteht für einen konkreten Schadensfall jedoch eine höhere tatsächliche Deckung durch eine Haftpflichtversicherung, so ist die Haftung des Rechtsanwaltes in diesem Fall der Höhe nach mit der Versicherungssumme seiner Haftpflichtversicherung begrenzt.
Das Mandatsverhältnis unterliegt materiellem österreichischen Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird, sofern der Mandant nicht Verbraucher iSd KSchG ist, die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für Wien Innere Stadt zuständigen Gerichtes vereinbart. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
Mit meiner Unterschrift erkläre ich meine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass auf das Vertragsverhältnis im Übrigen die Allgemeinen Auftragsbedingungen samt Honorarvereinbarung der Rechtsanwälte zur Anwendung kommen, die mir ausgehändigt bzw deren Aushändigung mir angeboten wurde und die auf der Website „www.sh-recht.at“ abrufbar und in der Kanzlei der Rechtsanwälte zur Einsicht aufgelegt sind. Daraus ergibt sich auch die Berechnung des Honoraranspruchs, die mir erläutert wurde und die ich verstanden habe, und stimme ich dieser ebenfalls ausdrücklich zu.